AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Referentenagentur der Holtzbrinck Buchverlage 
argon speakers (nachfolgend “Agentur")¹

1. Vertragsgestaltung

  1. Der Referent und die Agentur haben einen Referentenvertrag geschlossen zur Vermittlung von Engagements des Referenten an verschiedene Veranstalter. Diese AGB und der Engagementvertrag regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen eines durch die Agentur vermittelten konkreten Engagements des Referenten an den Veranstalter zwischen der Agentur als Stellvertreterin des Referenten und dem Veranstalter. 
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Veranstalters haben nur Geltung, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Veranstalters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des jeweils zu schließenden Engagementvertrags zustande.

2. Leistungen der Agentur

Die Agentur übernimmt für den Referenten die Kommunikation mit dem Veranstalter sowie die die jeweilige Veranstaltung betreffende Abstimmung. 

3. Leistungen des Referenten

  1. Die Referentenleistung ist durch den Referenten höchstpersönlich zu erbringen. Kann ein Termin zur Erbringung der Referentenleistung durch diesen aufgrund von durch den Referenten nicht zu vertretenden Umständen (z.B. höhere Gewalt, Krankheit, Unfall, etc.) nicht wahrgenommen werden, ist der durch die Agentur vertretene Referent berechtigt, einen Ersatztermin zu benennen, bei dem der Referent die Referentenleistung erbringen kann, oder einen Ersatzreferenten zu verpflichten. Die Pflicht zur Leistung jeglichen Schadensersatzes durch den Referenten ist in Fällen solcher Verhinderung ausgeschlossen. 
  2. Die mit dem Veranstalter abgestimmte Ausgestaltung der Referentenleistung, die auf der vereinbarten Veranstaltung zu erbringen ist, ergibt sich aus dem Engagementvertrag.
  3. Der Referent ist in der inhaltlichen Gestaltung und der Auswahl der Vortragselemente zum im Engagementvertrag vereinbarten Thema sowie in der Darbietung seines Programms frei.
  4. Der Referent erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung einverstanden. 
  5. Der Referent wird dem Veranstalter die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Informationen, Medien sowie sonstige Materialien zur Verfügung stellen. Der Referent räumt dem Veranstalter an den überlassenen Materialien die Nutzungsrechte ein, die zur Durchführung dieses Vertrags, dabei insbesondere für die Bewerbung von Veranstaltungen, für Presse- sowie Marketingmaßnahmen, erforderlich sind, und versichert, dass er hierzu berechtigt ist.
  6. Der Referent sichert dem Veranstalter zu, dass die von ihm erbrachte vertragsgegenständliche Leistung frei von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten Dritter ist und dass er im Rahmen der geltenden Gesetze frei darüber verfügen kann. Gleichzeitig sichert der Referent zu, dass insbesondere die zur Verfügung gestellten Materialien Rechte Dritter, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, nicht verletzen. 

4. Pflichten des Veranstalters

  1. Die grundsätzliche planerische und organisatorische Verantwortung zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung obliegt dem Veranstalter.
    Der Veranstalter führt die Veranstaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Der Veranstalter trägt zudem die Kosten der Veranstaltung und ist für die Abführung sämtlicher Steuern und sonstiger Abgaben (z.B. so genannte Ausländersteuer/Quellensteuer, Künstlersozialabgabe) sowie Gebühren (z.B. solcher von Verwertungsgesellschaften für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, insbesondere an die GEMA) verantwortlich.
  2. Sofern im Engagementvertrag nicht anders vereinbart, ist der Veranstalter für die Buchung eines Hotelzimmers verantwortlich und übernimmt die Hotelrechnung (und eventuelle Stornos) sowie etwaige Aufwendungen als auch die Reisekosten in folgendem Rahmen: Flug Economy-Class, Deutsche Bahn 2. Klasse, PKW € 0,50 pro gefahrenem Kilometer.
  3. Der Veranstalter stellt der Agentur die zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlichen Materialien (z.B. Pressemitteilungen, Werbematerialien, etc.) sowie Informationen über die betreffende Veranstaltung zur Verfügung.
  4. Der Veranstalter bemüht sich um eine sorgfältige Auswahl von Medienfirmen, Ton- und Übertragungstechnik, Hotels, von weiteren Dritten, die an der Durchführung der Veranstaltung beteiligt sind sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Referenten gewünschte Technikanforderung.
  5. Der Veranstalter bemüht sich zudem, dem Referenten am Veranstaltungsort und -tag einen kompetenten Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, der bevollmächtigt ist, sämtliche erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Referenten abzugeben oder solche entgegenzunehmen.
  6. Die Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung der durch den Referenten erstellten Präsentationen, Unterlagen, etc. durch den Veranstalter ist nur nach einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Referenten möglich.
  7. Sofern eine entsprechende Zustimmung des Referenten zu audiovisuellen Aufnahmen der Referentenleistung im Engagementvertrag erteilt wurde, bedarf die Veröffentlichung der Aufzeichnung der Referentenleistung im Internet und in Multimediawerken durch den Veranstalter einer gesonderten schriftlichen Zustimmung des Referenten.
  8. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Referenten, zu dem die Agentur den Kontakt hergestellt hat, nicht direkt und damit unter Umgehung der Agentur für Veranstaltungen zu verpflichten. 

5. Werbung

  1. Im Zuge der Bewerbung der betreffenden Veranstaltung und/oder der Ankündigung des Referenten, kann die Agentur auf Wunsch des Veranstalters Logo und etwaige Produkte/Bücher zur Verfügung stellen. 
  2. Der Veranstalter bemüht sich darum, Texte sowie Ankündigungen für die Bewerbung der Veranstaltung mit der Agentur abzustimmen. In Bezug auf die Namens- und Berufsbezeichnung ist der Veranstalter zur Vorlage verpflichtet. Die Freigabe der Bezeichnungen erfolgt durch die Agentur zumindest in Textform.

6. Vergütung

  1. Die Agentur ist ermächtigt das Referentenhonorar in Namen und für Rechnung des Referenten in Rechnung zu stellen und treuhänderisch zu vereinnahmen.
  2. Mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Referentenhonorars durch den Veranstalter ist auch die Vermittlungsleistung der Agentur abgegolten. 
  3. Die Vergütungspflichten des Veranstalters bleiben unberührt von einer möglichen schlechten Auslastung der Veranstaltung.
  4. Bei einer Stornierung der Veranstaltung durch den Veranstalter aus einem Grund, der keine höhere Gewalt darstellt, bis 60 Tage vor Veranstaltungstermin bleibt die Vergütungspflicht des Veranstalters in Höhe von 50% des vereinbarten Referentenhonorars, bei einer Stornierung bis 30 Tage in Höhe von 75 % bestehen. Bei einer späteren Stornierung durch den Veranstalter bleibt die Vergütungspflicht des Veranstalters in vollem Umfang bestehen. Dies gilt nur, wenn die Veranstaltung in Abstimmung mit der Agentur nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
    Findet eine erst 60 Tage vor Veranstaltungstermin gebuchte Veranstaltung aus einem Grund, der keine höhere Gewalt darstellt, nicht statt und kann diese auch nicht in Abstimmung mit der Agentur zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, bleibt die Vergütungspflicht des Veranstalters ebenfalls unberührt. 

7. Höhere Gewalt

Soweit und solange eine der Parteien durch Umstände oder Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Sphäre liegen (wie z.B. nachgewiesene Krankheit, Streik, Aussperrung oder andere Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Pandemien) an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen. Ausgenommen hiervon sind Obhuts-, Sorgfalts-, Mitteilungs-, Aufklärungs-, Versicherungs- und Verschwiegenheitspflichten der Parteien. Die Parteien werden bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten unverzüglich zu beheben und sich insbesondere bemühen, einen Ersatztermin für die Erbringung der Referentenleistung zu finden.

8. Haftung

  1. Die Parteien haften einander nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist und auf deren ordnungsgemäße Erfüllung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wobei die Haftung jeweils insoweit auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist) sowie Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Parteien auch bei leichter Fahrlässigkeit haften.
  2. Die Agentur haftet in keinem Fall für die Richtigkeit der in der Referentenleistung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte, die Marken, die Leistungen oder das Unternehmen des Referenten gegenüber dem Veranstalter.

9. Vertraulichkeit

  1. Vertrauliche Informationen sind sämtliche wirtschaftlichen, technischen, finanziellen oder sonstigen Informationen, die eine Partei im Vorfeld bzw. im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Vertragsschluss oder bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses über die jeweils andere Partei oder deren verbundene Unternehmen erhält, zur Verfügung gestellt oder offen gelegt bekommen hat oder wird.
  2. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei einem Dritten gegenüber bekannt zu geben oder öffentlich bekannt zu machen. Sollte die Weitergabe solcher Informationen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich werden, werden die Vertragspartner den jeweiligen Empfänger der Informationen zur Geheimhaltung verpflichten.
  3. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche vertraulichen Informationen, die die jeweilige Partei von einem Dritten erhielt oder erhält, ohne dass dieser hierbei gegen eine Verschwiegenheitspflicht verstieß, oder die sie oder ihre verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG durch eigene Entwicklung ohne Anwendung der vertraulichen Informationen erhielt oder erhält. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt ferner nicht, wenn (i) eine Partei nachweisen kann, dass die vertraulichen Informationen bei Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien bereits öffentlich zugänglich sind oder nach Abschluss des Vertrages anders als durch Vertragsbruch der betreffenden Partei öffentlich zugänglich geworden sind, oder (ii) die Offenlegung von vertraulichen Informationen gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung vorgeschrieben ist, wobei die insoweit zur Offenlegung verpflichtete Partei die jeweils andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab hiervon unterrichten und die Offenlegung auf das zwingend notwendige Mindestmaß beschränken wird.

10. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern sowie etwaigen Unterauftragnehmern aufzuerlegen. Sollte sich herausstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf personenbezogene Daten den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z.B. einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO) erforderlich macht, werden die Parteien eine solche Vereinbarung schließen und die darin niedergelegten Pflichten einhalten, soweit dies erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten zu gewährleisten.

11. Grundsätze zur Zusammenarbeit 

Mit dem Ziel einer optimalen Veranstaltungsvorbereitung und -durchführung verpflichten sich die Parteien zur kooperativen und loyalen Zusammenarbeit. Sollten sich für die Durchführung des Vertrages relevante Informationen oder Umstände ändern, werden sich die Parteien umgehend darüber informieren. Etwaige Meinungsverschiedenheiten werden im persönlichen Gespräch aufgegriffen und mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung fair ausgetragen.

12. Allgemeine Bedingungen

  1. Sollte eine der AGB-Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Bei Widersprüchen zwischen dem mit Agentur als Individualvereinbarung geschlossenen Engagementvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gehen die Regelungen des Engagementvertrags vor.
  3. Die Vertragspartner dürfen ihre Rechte und Pflichten aus dem als Individualvereinbarung geschlossenen Engagementvertrag nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei abtreten. 
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

Stand: April 2024

¹ Aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet, in dem alle Geschlechteridentitäten gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint sind.